Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle
von der Firma INVINET (im folgenden „Agentur“ genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen im Bereich der Fotografie, Videografie, Organisation, Planung und Durchführung von Fotoshootings
und Videodrehs, Online Marketing, Offline Marketing, Social Media Management und sonstige Marketing
Dienstleistungen, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich.
2. Sie gelten als vereinbart sobald der Auftraggeber die Leistung in Anspruch nimmt, mit Entgegennahme der
Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Agentur durch den Auftraggeber, durch Unterzeichnung von
Verträgen, spätestens jedoch mit der Annahme des Bild-, Videomaterials, es sei denn, er widerspricht diesen
innerhalb von drei Werktagen schriftlich.
3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Agentur diese
schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur,
sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Folierungsdienstleistungen
1. Allgemeine Hinweise zur Folierung
■ Die folgenden Hinweise beziehen sich allgemein auf die Folierungs-Dienstleistung. Hierbei spielt es keine
Rolle, ob es sich um Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Scheiben, Bleche, Kunststoffteile, Flächen, Objekte oder
sonstige Untergründe handelt, auf dem die Folie verarbeitet werden soll, sie werden im gesamten
Dokument “Fläche” genannt und projektspezifisch im 1. Absatz genau definiert.
■ Die Folie wird generell nur auf lackierten Flächen verarbeitet. Auf strukturierten, unlackierten oder
grundierten Flächen kann die Folie keine ausreichende Haftung aufbauen, sodass die Haltbarkeit nicht
garantiert werden kann. Die Folierung von solchen erfolgt nur nach Absprache und ohne Gewährleistung für
Haltbarkeit.
2. Hinweise zur Grundfarbe
■ Für den Dienstleister ist es sehr wichtig, den Lackzustand der Fläche genau zu kennen, da bei nachlackierten
Flächen die Gefahr besteht, dass sich der Lack beim Entfernen der Folie löst. Daher sollten Sie dem
Dienstleister unbedingt vor der Folierung mitteilen, ob und wenn ja, welche Flächen nachlackiert wurden.
Frisch lackierte Flächen müssen aushärten und ausgasen. Dieser Prozess kann 3–4 Wochen dauern. Vorher
raten wir von einer Folierung ab!
■ Die Lackoberfläche sollte neuwertig und darf insbesondere nicht stumpf sein, da die Folie sonst nicht
aufgezogen werden kann. Eine Lackaufbereitung (Politur) wird daher im Vorfeld nachdrücklich empfohlen.
Vorhandene Kratzer können – je nach Tiefe – nach einer Folierung sichtbar bleiben und sollten daher zuvor
beigeschliffen werden.
■ Steinschläge und andere Vertiefungen im Lack sind zwingend beizuschleifen, da Folie solche Vertiefungen
lediglich überspannt und diese deswegen nach der Folierung in aller Regel sichtbar bleiben. Eine perfekte
Folierung setzt einen fachgerechten Lackaufbau voraus. Haftet eine Lackschicht (z.B. bei einer
„Verkaufslackierung“) nicht auf ihrem Untergrund, kann dies auch durch das Aufbringen einer Folie nicht
kompensiert werden.
3. Folierungshinweise
■ Im Rahmen der Komplettfolierung werden sämtliche Typenbezeichnungen (z.B. AMG Schriftzug) an der zu
folierenden Fläche entfernt. Diese werden – soweit sie geklebt sind – nicht wieder angebracht, weil ein
nachträgliches Aufkleben der Typenbezeichnungen durch den dabei verwendeten Klebstoff zu
Beschädigungen sowohl an der Folie als auch am Lack führen kann.
■ Scharniere sind grundsätzlich von der Folierung ausgeschlossen. Die Folierung der Spiegel und Türgriffe
erfolgt nur nach Absprache.
■ Folien mit einer strukturierten Oberfläche (z.B. Carbonstruktur) können – gerade bei großflächigen
Verklebungen erkennbare und optische Unterschiede aufweisen. Diese stellen keinen Mangel dar. Die
Türfalze, Türkanten und Einstiegsleisten werden nicht foliert, außer es wird speziell angegeben.
■ Die Fläche ist vor Auftragsbeginn grundgereinigt bereitzustellen (Grundwäsche, kein Wachs oder
Versiegelung!). Ein evtl. Mehraufwand, der die eigentliche Folierung erst ermöglicht, wird verrechnet und
die Abgabe verlängert sich je ungereinigte Fläche um einen Tag. Grobe und hartnäckige Verunreinigungen
wie Teerflecken, Insektenrückstände u. ä. sind vom Kunden zu entfernen oder werden in Rechnung gestellt.
4. Montage
■ Es kann erforderlich sein, an besonderen Flächen (z.B. Türgriffe, Spiegel, Stoßstange), die Folie
einzuschneiden und/oder mit Einlegern zu arbeiten. Diese Flächen sind aufgrund ihrer individuell konkaven
oder konvexen Formen meist nicht in einem Stück folierbar. Selbstverständlich wird die Folie an den
entsprechenden Stellen so verklebt, dass die Sichtkanten der Ansätze weitestgehend vermieden werden.
■ Die meisten Car-Wrapping Folien sind temperaturbeständig, von ca. -20°C bis +90°C. Individuelle Auskünfte
erteilt Ihr Fachhändler. Eine Faltenbildung an umgelegten Kanten ist – ebenso wie geringfügiges Schrumpfen
der Folie – aus technischen Gründen unvermeidlich und kein Reklamationsgrund. Dies gilt auch für
Lufteinschlüsse, die unmittelbar während der Folierung auftreten können. Auch diese stellen keinen Mangel
dar, da sie sich im Rahmen der abschließenden Anpassung der Folie an den neuen Untergrund nach etwa 14
Tagen zurückbilden.
■ Beklebungen von Flächen, die die Folienbreite übersteigen, erfordern im Ansatzbereich eine Überlappung.
Diese wird so angelegt, dass der Gesamteindruck möglichst wenig beeinträchtigt wird.
5. Gewährleistung
■ Wir leisten Gewähr auf die Funktionsfähigkeit der fachgerecht verlegten Folie für 24 Monate, jedoch nur bei
vom Hersteller original lackierten Flächen. Für nachlackierte Flächen kann keine Gewährleistung
übernommen werden. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden, die bereits an der zu
folierenden Fläche vorhanden sind.
■ Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister vor Beginn der Folierung über etwaige vorhandene
Schäden an der Fläche zu informieren. Eine Instandsetzung von Schäden erfolgt nur nach individueller
Absprache mit dem Auftraggeber vor der Folienverarbeitung.
■ Falls die Folie ohne Instandsetzung auf beschädigten Stellen verarbeitet wird, übernimmt der Dienstleister
keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Folie oder dafür, dass der Schaden auch nach der Folierung
sichtbar bleiben kann. Der Auftraggeber wird über die potenziellen Risiken informiert und muss eine
entsprechende Entscheidung treffen.
■ Falls während des Folierungsprozesses Schäden an der Fläche entdeckt werden, die vorher nicht aufgefallen
sind, werden diese dokumentiert und der Auftraggeber wird informiert.
■ Für den uneingeschränkten Erhalt des Gewährleistungsanspruchs ist die ordnungsgemäße Pflege der Folie
unabdingbare Voraussetzung. Dies erfordert zwingend die strikte Einhaltung unserer Pflegevorgaben.
■ Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Ausführung der Folierung.
■ Der Kunde hat bei der Übergabe die Fläche umfangreich auf Mängel zu überprüfen und erkennbare Mängel
in einem Übergabeprotokoll zu notieren. Der Dienstleister verpflichtet sich, folierte Flächen, die infolge eines
nachgewiesenen Fabrikations-, Material- oder Folierungsfehlers defekt geworden sind, innerhalb der
Gewährleistungszeit entweder nachzubessern oder kostenlos neu zu folieren. Die Ausführung von
Gewährleistungsarbeiten erfolgt ausschließlich durch den Dienstleister oder eine von diesem benannte
Werkstatt. Durch eine erbrachte Gewährleistung wird weder die Gewährleistung verlängert noch für die neu
folierten Flächen eine neue Gewährleistungszeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind – soweit

gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, insbesondere Minderung, Wandlung, Schadenersatz oder Erstattung
von Fahrtkosten sowie Verdienstausfälle jeglicher Art.
■ Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte:
• Schäden aufgrund fehlender Beachtung unserer Pflegehinweise.
• Schäden aufgrund von Insekten, Vogelkot, Wintersalz, Kraftstoff oder anderen aggressiven Chemikalien.
• Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung.
• Lackschäden nach dem Entfernen der Folie an nachlackierten Flächen, sowie an Kunststoffteilen, die
werkseitig mit fetthaltig strukturierter Oberfläche hergestellt werden.
• Lackschäden beim Entfernen der Folie in nicht von dem Dienstleister autorisierten Werkstätten.
6. Pflegehinweise
■ Die Folien weisen bei richtiger Pflege eine Haltbarkeit von ca. 5 Jahren auf (je nach Folie und Fläche
(vertikal/horizontal). Um die maximal mögliche Haltbarkeit auszuschöpfen, ist die strikte Einhaltung
folgender Pflegemaßnahmen erforderlich:
• Unverzüglich – spätestens jedoch 14 Tage nach Übergabe der Fläche – ist dieses einzuwachsen.
• In mindestens halbjährlichem Abstand ist die Folie mit einem Hartwachs zu behandeln, um das
Abstumpfen zu verhindern.
• Die Folie ist waschstraßenfest. Bürstenwaschanlagen können jedoch die Oberfläche beschädigen. Eine
Textilwäsche ist daher zu empfehlen. Verzichten Sie bewusst auf Waschprogramme mit Heißwachs, da
dieses ebenfalls die Oberfläche angreift. Glänzende Folien können und sollen regelmäßig mit hochwertigen
Polituren behandelt werden. Dies erhöht die UV-Beständigkeit und somit die Haltbarkeit Ihrer Folie.
• Es dürfen zur Behandlung der Folie nur Wachse und Polituren verwendet werden, die keine Schleifmittel
enthalten.
• Verschmutzte Stellen auf der Folie dürfen keinesfalls mit lösemittelhaltigen Reinigern, Säuren (Aceton,
Verdünnung o. ä.) behandelt werden. Verwenden Sie keine aggressiven Reiniger. Holen Sie in Zweifelsfällen
unseren Rat ein.
• Folien können und sollen nass gereinigt werden, denn dadurch wird verhindert, dass Staubpartikel,
kleine Sandkörnchen und Ähnliches die Oberfläche beschädigen.
• Bei der Reinigung mit Dampfstrahlern sowie mit Vorsprühreinigern ist ein Mindestabstand von 80 cm
zwischen Düse und Folienoberfläche einzuhalten. Grundsätzlich gilt, dass Folienkanten und Stöße stets
sehr behutsam gereinigt werden müssen, d.h. der Wasserstrahl darf nie direkt auf die Folienkanten
gerichtet werden, da sich ansonsten das Wasser unter die Folie drängen und den Kleber lösen kann.
• Verschmutzungen, die die Folie angreifen (z.B. Insekten, Vogelkot, Wintersalz, Kraftstoff etc.) sind
umgehend zu entfernen, da diese – genau wie beim Lack – eine starke Belastung für die Folie darstellen
und diese angreifen können.
• Falls Ihr Fahrzeug mehrfarbig beschichtet sein sollte, ist bei der Reinigung besonders an Folienkanten
bzw. Stößen behutsam vorzugehen.
■ Spezielle Hinweise für matte Folien:
• Die Benutzung von Waschstraßen mit rotierenden Bürsten ist nicht zu empfehlen, da bei häufiger
Benutzung Glanzeffekte auftreten können. Wir empfehlen deshalb ausdrücklich Handwäsche bzw.
Waschstraßen mit „Textilwäsche“.
• Verwenden Sie auf matten Folie keine handelsüblichen Wachse. Holen Sie hier unbedingt unseren
individuellen Rat zur Pflege ein. Dies gilt insbesondere für weiß-matte Folien, die sehr pflegeintensiv sind
und daher stets eines speziellen Folienreinigers bedürfen.
7. Zulassung im Straßenverkehr
■ In Deutschland sind im Bereich der StVO zugelassene Fahrzeuge von einer Eintragung der Farbänderung
befreit. Falls Sie Ihr Fahrzeug in einem anderen Land zugelassen haben, klären Sie bitte unbedingt vor
Ausführung der Folierung, ob hier behördliche Anforderungen zu erfüllen sind. Wir empfehlen zudem, Ihre
KFZ-Versicherung über den Farbwechsel Ihres Fahrzeuges in Kenntnis zu setzen.
8. Entfernen der Folie
■ Selbstverständlich kann Ihr Fahrzeug ohne Probleme in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die
Folie kann bei ordnungsgemäßer Pflege innerhalb der Haltbarkeitsdauer rückstandsfrei entfernt werden, was
jedoch nicht in Ihrem Folierungspreis inbegriffen ist. Verbleibende Klebstoffreste werden mit Lack
schonendem Reinigern entfernt. Lackschäden können bei einer Rückrüstung jedoch generell, insbesondere
in nachlackierten oder vorbeschädigten Bereichen, nicht vollständig ausgeschlossen werden.
9. Nachfolierung
■ Bei Nachfolierungen kann es zu Farbabweichungen kommen, die u. a. im Herstellungsverfahren der Folien
begründet sind. Dies gilt auch bei einer normalen mechanischen Abnutzung gegenüber den original folierten
Teilen. Auf diese Umstände kann der Dienstleister keinerlei Einfluss nehmen.
III. Allgemeines
1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos und Videos stets dem künstlerischen
Gestaltungsspielraum der ausübenden Agentur unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich
des von der Agentur ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der
verwendeten optischen und technischen Mittel der Aufnahmen sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche
Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind
ggf. gesondert zu vergüten.
2. Es kann nicht garantiert werden, dass bei Event Produktionen alle anwesenden Gäste z.B. bei Messen,
Veranstaltungen, Geburtstagen, Hochzeiten etc. abgelichtet werden. Die Agentur ist stets bemüht, dies zu
erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
IV. Auftragsproduktionen
1. Soweit die Agentur Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion
Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Agentur anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch
eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20 % zu erwarten ist. Wird die
vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Agentur nicht zu vertreten hat, so ist eine
zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen
Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Die Agentur ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden
müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.
3. Die Agentur wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.
V. Überlassenes Bildmaterial
1. Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bild- oder Videomaterial, gleich in welcher
Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches
oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von der Agentur gelieferten Bildmaterial um
urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
3. Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige
Leistungen, die zu vergüten sind.
4. Der Auftraggeber darf das Bildmaterial an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und
technischen Verarbeitung weitergeben.
5. Eine Rohschnittabnahme erfolgt grundsätzlich nicht. Audio-, Foto- & Videomaterial werden nie in Ihrer
aufgenommenen Grundform herausgegeben. Eine Auslieferung erfolgt immer nur in den vereinbarten und von
der Agentur bearbeiteten und produzierten Formaten.
6. Die Agentur verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen
Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden.
Originaldateien, verbleiben bei der Agentur und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung.
7. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials
betreffen, sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als
ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
VI. Nutzungsrechte
1. Die Bilder dürfen grundsätzlich nur zu privaten Zwecken verwendet werden, sofern zwischen dem Auftraggeber
und der Agentur keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2. Der Auftraggeber erwirbt, auch wenn die gewerbliche Nutzung vereinbart ist, nur ein einfaches Nutzungsrecht
zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind
vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des
entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
3. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen
gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige
Grundhonorar.
4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist
honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. Das gilt insbesondere für:
– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden,
produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
– jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme
oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen
Archiven,
– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf
Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies
geeignet sind.
5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur
Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Agentur gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig
als Motiv benutzt werden.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Agentur gelieferten Medien, einschließlich Video-, Ton- und
Bildmaterial, in der gelieferten Form unverändert zu nutzen. Jegliche Bearbeitung, Veränderung, Anpassung
oder Modifikation des gelieferten Materials, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schnitte, Tonbearbeitung
oder Farbkorrekturen, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur untersagt. Dies gilt sowohl
für Eigenbearbeitungen als auch für die Beauftragung Dritter. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Agentur
das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Nutzung des bearbeiteten Materials zu
untersagen.
7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte,
auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder
Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Agentur
vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
8. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung
sämtlicher Zahlungsansprüche der Agentur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
VII. Haftung
1. Gegen die Agentur gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung
von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der
Agentur verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen, geschieht mit
großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall,
Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen der Agentur) die Agentur zu dem
vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden,
Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der
Agentur kommen, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzagentur.
2. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es
sei denn, es wird bereits vorher ein entsprechend unterzeichnetes Formular beigefügt. Der Erwerb von
Nutzungsrechten über das Fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder
angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc.
obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus
der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
3. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Auftraggeber für dessen
sachgemäße Verwendung selbst verantwortlich. Die Agentur haftet nicht für Zweckentfremdung der
abgelieferten Materialien und/oder den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die
durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet die Agentur keinen Ersatz.
4. Die Agentur ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller, Druckereien, etc. zu beauftragen. Er haftet nur für
eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert
hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
5. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der Agentur bestätigt worden sind.
Die Agentur haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Sach- oder Personenschäden, die durch dessen Foto und Video
Aufnahmen entstehen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens
der Agentur verursacht worden ist.
7. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Postsendungen, die nicht extra versichert versendet werden.
Wünscht der Auftraggeber eine versicherte Versandart, Einschreiben, zusätzliches Verpackungsmaterial, o.ä.,
muss der Auftraggeber dieses extra bezahlen.
VIII. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Dieses ist gemäß §19 UstG umsatzsteuerbefreit.
2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck
gemäß Ziff. V. 2 abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modell Honorare, Kosten
für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Honoraranspruch ist spätestens bei der Ablieferung der Aufnahme fällig. Anzahlungen, z.B. bei
Fotoreportagen, sind wie vereinbart im Voraus zu bezahlen. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist
das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Agentur ist berechtigt, bei
Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu
verlangen.
5. Das Honorar gemäß VII. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und
gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen,
aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
7. Bei Fotoreportagen wird eine Anzahlung von 40% des Auftragswertes berechnet. Die Agentur bestätigt den
Auftrag zur Fotoreportage und den Betrag schriftlich. Damit wird die Anzahlung innerhalb von 7 Tagen bar, per
Überweisung oder PayPal fällig. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der
Auftragsbestätigung der Agentur und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe. Das
vereinbarte Honorar der Agentur ist zum Aufnahmetermin, jedoch spätestens eine Woche danach bar, per
Überweisung oder PayPal auf das Konto der Agentur fällig, auch wenn ihm die endgültige Rechnung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegen sollte. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen ggf. auch
per E-Mail zu erhalten.
8. Alle auf Rechnung und Kostenvoranschlag zum Ausdruck gebrachten Zeitstunden werden in Aufwandsstunden
berechnet. Die Agentur ist dazu verpflichtet, jegliche Art von Aktivität, welche der Produktion des vom
Auftraggeber gestellten Auftrages dient, kenntlich zu machen, was sich in Form der Vergütung widerspiegelt.
9. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a.
zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die
Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos und sonstige Waren
(Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum der Agentur.
11. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers,
wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungsstunde berechnet, sofern hierzu keine andere schriftliche
Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
13. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge
höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung des Honorars
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
14. Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Agentur vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so
sind 40% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an die Agentur zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte
bleiben von dieser Regelung unberührt. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des
Fototermins nicht erstattet.
IX. Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Agentur erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe
oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
Nutzungshonorars des entsprechenden Bildmaterials zu zahlen. Die Vertragsstrafe orientiert sich dabei an dem
durchschnittlich üblichen Marktpreis für vergleichbare Nutzungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein
Schadensersatz in Höhe von 100% des vereinbarten Nutzungshonorars zu zahlen. Bei wiederholtem oder
vorsätzlichem Verstoß erhöht sich der Schadensersatz auf 150% des Nutzungshonorars. Die Höhe des
Schadensersatzes orientiert sich an dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Auftraggeber durch die Nennung des
Urhebers erlangt hätte. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
X. Weiteres
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine
sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und
juristisch am nächsten kommt und dies schriftlich zu dokumentieren.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der Agentur.